§ 156 VwGO
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.