§ 189 VVG — Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten
Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.