§ 5 VStG — Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer, Entstehung der Steuer
(1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt, §§ 15 bis 17) festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für das die Steuer festzusetzen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.