§ 3 VServiceAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Aufgaben, Struktur und Rechtsform,

1.2

Berufsbildung,

1.3

Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.4

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5

Umweltschutz;

2.

Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1

Arbeitsorganisation,

2.2

Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3

Datenschutz und Datensicherheit;

3.

Marketing;

4.

kundenorientierte Kommunikation:

4.1

Kommunikation mit Kunden,

4.2

Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5.

Verkehrsmittel im Personenverkehr;

6.

Vertrieb;

7.

Sicherheits- und Serviceleistungen:

7.1

Service und Betreuung,

7.2

technischer Service,

7.3

Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen;

8.

Funktionsfähigkeit der Transportmittel;

9.

Begleitservice;

10.

kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

10.1

Zahlungsverkehr,

10.2

Buchführung,

10.3

Kosten- und Leistungsrechnung,

10.4

Controlling,

10.5

Materialbeschaffung und -verwaltung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.