§ 8 VRV — Führung des Namensverzeichnisses
Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.