§ 12 VRG — Steuerliche Regelungen

(1) Bei der Anwendung des § 28 des Berlinförderungsgesetzes gilt der Bezug von Vorruhestandsgeld als Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, wenn im Zeitpunkt der Zahlung

1.

die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses im Sinne des § 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 11 genannten Voraussetzungen vorliegen und

2.

der Empfänger die Wohnsitzvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Berlinförderungsgesetzes erfüllt und sie auch bei Beendigung der Erwerbstätigkeit erfüllt hat.

(2) Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten in den Fällen des § 8 die gemeinsame Einrichtung und die Ausgleichskasse der Arbeitgeber sowie in den Fällen des § 9 die Bundesanstalt als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.

(3) Einrichtungen im Sinne des § 8 sind, soweit sie die in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllen, von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.