§ 1 Vorsorg/RehaSiVbgVerlV — Verlängerung der in § 111 Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist

Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.