(XXXX) VollstrZustÜbk2007Prot2ÜG

Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 des Protokolls 2 zu dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.