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Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einer Entscheidung der Hohen Behörde oder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel 92 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445 -) ist der Bundesminister der Justiz zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.