Eingangsformel VollstrAbkCHEAV

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über das deutsch-schweizerische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 28. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 1065) wird hiermit verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.