§ 11 VollstrAbkBELAG
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen und über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung für die Bezirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch der zwischenstaatliche Rechtsverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.