§ 10 VKAbgG — Anrechnung

(1) Hat ein Mitglied der Volkskammer neben der Entschädigung nach § 4 Einkommen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Ministerrates/Staatssekretär, so wird die Entschädigung nach § 4 um 50 v.H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.

(2) Renten aus der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten und freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung werden neben der Entschädigung nach § 4 nur zu Hälfte gezahlt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.