§ 3 VFZV — Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze

Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.