§ 25 VersVermV — Rückversicherungen

Die §§ 20 bis 24 gelten nicht für die Vermittlung von und die Beratung über Rückversicherungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.