Eingangsformel RV
Auf Grund des § 15 der 23. Verordnung zur Durchführung des Umstellungsgesetzes (Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen) haben die Versicherungsaufsichtsbehörden der Westzonen im Einvernehmen mit der Bank deutscher Länder die folgenden Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.