(XXXX) VersorgAusglUmrFaktorBek 2026

Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2026 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2026

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)

von Entgeltpunkten in Beiträge9 661,5840,   

b)

von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und

vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0001035027,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)

von Entgeltpunkten in Beiträge12 830,1680,   

b)

von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000779413.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.