(XXXX) VersorgAusglUmrFaktorBek 2023

Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:

Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2023 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2023

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)

von Entgeltpunkten in Beiträge8 024,4120,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge7 805,8482,

b)

von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und

vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0001246197,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001281091,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)

von Entgeltpunkten in Beiträge10 656,0740,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge10 365,8307,

b)

von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000938432,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0000964708.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.