Eingangsformel VersImmoDarlSachkV

Auf Grund des § 15a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 15a Absatz 2 durch Artikel 15 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.