§ 46 VerschG
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1939 in Kraft.
(2) u. (3) (Aufhebungs- u. Überleitungsvorschrift)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.