§ 5 VersAusgl-AnzV — Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen
(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,
1.
die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder
2.
keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.
(2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.