§ 5 VersaillerVtrAbkBELGABest
Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ist zum Empfang einer nach Artikel 16 des Abkommens von belgischer Seite zu leistenden Vergütung berechtigt; ist eine solche deutscherseits zu zahlen, so fällt sie der genannten Versicherungsanstalt zur Last.
Bei der in Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens vorgesehenen Abrechnung tritt die Pensionskasse für die Arbeiter der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft an die Stelle der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.