§ 5 VersaillerVtrAbkBELGABest

Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ist zum Empfang einer nach Artikel 16 des Abkommens von belgischer Seite zu leistenden Vergütung berechtigt; ist eine solche deutscherseits zu zahlen, so fällt sie der genannten Versicherungsanstalt zur Last.

Bei der in Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens vorgesehenen Abrechnung tritt die Pensionskasse für die Arbeiter der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft an die Stelle der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.