§ 12 VerpackG — Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für

1.

Mehrwegverpackungen,

2.

Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,

3.

Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.