§ 1 VermVerMiV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form

1.

der Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sowie

2.

der Mitteilungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.