§ 1 VermVerMiV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form
1.
der Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sowie
2.
der Mitteilungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.