§ 1 VermittVergV — Berufe und Personengruppen
Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als
1.
Künstler, Artist,
2.
Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
3.
Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,
4.
Berufssportler dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.