§ 13 VerkFlBerG — Abweichende Vereinbarungen; Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Die Beteiligten können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen. Vergleiche sind zulässig.

(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes gehen das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das Bodensonderungsgesetz, das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das Meliorationsanlagengesetz und § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sowie die Sachenrechts-Durchführungsverordnung vor.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.