Eingangsformel VereinsGDV
Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.