§ 30 VereinsG — Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

(1) (Aufhebungsvorschriften)

(2) Unberührt bleiben

1.

§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,

2.

die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

3.

§ 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,

4.

§ 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und

5.

die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen über Ausländervereine und ausländische Vereine.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.