§ 4 VEPPGewG — Verarbeitung von Daten
Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.