§ 6 VBVG — Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt
(1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.
(2) Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.