§ 9 VAGEWGDG 3

Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Versicherungsnehmer auszuhändigen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.