§ 71 VAG — Widerruf der Erlaubnis

Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

1.

das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder

2.

im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.§ 304 bleibt unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.