§ 316 VAG — Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen
1.
Lebensversicherungen,
2.
Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
3.
private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
4.
Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
5.
Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.