§ 316 VAG — Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

1.

Lebensversicherungen,

2.

Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,

3.

private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,

4.

Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und

5.

Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.