II. UVBundBahnDiszRAnO — Vorbehaltsklausel

Der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens zu übernehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.