§ 7 UVAV — Übergangsregelung

Abweichend von § 2 können die Anzeigen nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2027 auf den Vordrucken nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 oder nach § 5 der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) geändert worden ist, in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung erstattet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.