§ 7 UVAV — Übergangsregelung
Abweichend von § 2 können die Anzeigen nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2027 auf den Vordrucken nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 oder nach § 5 der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) geändert worden ist, in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung erstattet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.