§ 6 UStErstV

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auch im Land Berlin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.