§ 22 UStDV — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:
1.
die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
2.
den Tag der Vermittlung;
3.
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
4.
das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.