Art 9 UStBMG — Übergangsregelung

Auf Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen, die nach den in den Artikeln 5 bis 8 bezeichneten Gesetzen und Verordnungen bis zum 31. Dezember 1992 entstanden sind, finden noch die Vorschriften dieser Gesetze und Verordnungen Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.