(XXXX) USG2015§9Abs1S3Bek

Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden als Anhang die ab 1. Mai 2017 geltenden Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes bekannt gemacht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.