§ 6 USchadG — Sanierungspflicht

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.

die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,

2.

die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.