§ 1 UrhRSchFrVerlG

(1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.

(2) ...

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.