§ 87i UrhG — Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.