§ 64 UrhG — Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.