§ 3 UrhDaG — Nicht erfasste Dienste

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

1.

nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,

2.

nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien,

3.

Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software,

4.

Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164),

5.

Online-Marktplätze,

6.

Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und

7.

Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.