§ 3 UrhDaG — Nicht erfasste Dienste
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
1.
nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,
2.
nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien,
3.
Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software,
4.
Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164),
5.
Online-Marktplätze,
6.
Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und
7.
Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.