§ 1 UNSOrgVorRV 2

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:

Weltorganisation für geistiges Eigentum

(WIPO - Anlage XV -)

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

(IFAD - Anlage XVI -) gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nachstehend veröffentlicht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.