§ 234 UmwG — Inhalt des Formwechselbeschlusses

In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:

1.

die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

2.

beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;

3.

der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.