§ 2 UKRatZustAnO — Vorbehaltsklausel

(1) Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben.

(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.