§ 3 24. UhAnpV — Anpassung des Einkommenshöchstbetrages der Entschädigungsrente

Vom 1. Juli 1997 ab werden erhöht:

1.

der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungsrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes

a)

für Berechtigte

von 1.205 auf 1.219 Deutsche Mark,

b)

für den jeweiligen Ehegatten

von 754 auf 764 Deutsche Mark,

c)

für jedes Kind

von 281 auf 285 Deutsche Mark,

d)

für Vollwaisen

von 509 auf 516 Deutsche Mark,

2.

der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes

a)

für Berechtigte

von 1.435 auf 1.449 Deutsche Mark,

b)

für den jeweiligen Ehegatten

von 809 auf 819 Deutsche Mark,

c)

für jedes Kind

von 332 auf 336 Deutsche Mark,

d)

für Vollwaisen

von 624 auf 631 Deutsche Mark.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.