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Startseite › Gesetze › UBGG › § 33
UBGG
  1. Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  2. § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes
  3. § 1a Begriffsbestimmungen
  4. § 2 Anforderungen an Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital
  5. Zweiter Abschnitt · Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
  6. § 3 Zulässige Geschäfte
  7. § 4 Anlagegrenzen
  8. § 5 Unzulässige Geschäfte
  9. § 6 Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis
  10. § 7 Anteilstruktur, Mitteilungspflichten
  11. § 8 Jahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung
  12. (XXXX) §§ 9 bis 11 (weggefallen)
  13. (XXXX) §§ 12 und 13 (weggefallen)
  14. Dritter Abschnitt · Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
  15. § 14 Zuständigkeit
  16. § 15 Anerkennung
  17. § 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
  18. § 16 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
  19. § 17 Widerruf
  20. § 18 Verzicht
  21. § 19 Erneuter Antrag auf Anerkennung
  22. § 20 Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"
  23. § 21 Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
  24. § 21a Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht
  25. § 22 Mitteilungen und Bekanntmachungen
  26. Vierter Abschnitt · Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
  27. Erster Unterabschnitt · Übergangs- und Bußgeldvorschriften
  28. § 23 Mitteilungspflichten der Aktionäre und Gesellschafter bei Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
  29. § 24 Gesellschafterdarlehen
  30. § 25 Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
  31. § 26 Übergangsvorschriften
  32. § 26a Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
  33. § 27 Bußgeldvorschriften
  34. Zweiter Unterabschnitt · Änderung anderer Gesetze
  35. (XXXX) §§ 28 bis 31
  36. Dritter Unterabschnitt · Berlin-Klausel und Inkrafttreten
  37. § 32
  38. § 33
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

§ 33 UBGG

(Inkrafttreten)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 32
Inhaltsverzeichnis
UBGG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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