§ 1 UBGG — Gegenstand und Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.