Inhaltsübersicht UAG
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3(weggefallen)
Teil 2
Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie Aufsicht; Beschränkung der Haftung
Abschnitt 1
Zulassung
§ 4Anforderungen an Umweltgutachter
§ 5Zuverlässigkeit
§ 6Unabhängigkeit
§ 7Fachkunde
§ 8Fachkenntnisbescheinigung
§ 9Zulassung als Umweltgutachter
§ 10Zulassung als Umweltgutachterorganisation
§ 11Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren
§ 12Mündliche Prüfung
§ 13(weggefallen)
§ 14Zulassungsregister
Abschnitt 2
Aufsicht
§ 15Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen
§ 16Anordnung, Untersagung
§ 17Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung
§ 18Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 19Verbot der Validierung von Umwelterklärungen
§ 20Aufsichtsverfahren
Abschnitt 3
Umweltgutachterausschuss, Widerspruchsbehörde
§ 21Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
§ 22Mitglieder des Umweltgutachterausschusses
§ 23Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses
§ 24Widerspruchsbehörde
§ 25Widerspruchsverfahren
§ 26Geschäftsstelle
§ 27Rechtsaufsicht
Abschnitt 4
Zuständigkeit
§ 28Zulassungsstelle
§ 29Aufsicht über die Zulassungsstelle
Abschnitt 5
Beschränkung der Haftung
§ 30Beschränkung der Haftung
§ 31(weggefallen)
Teil 3
Registrierung geprüfter Organisationen, Kosten, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Registrierung geprüfter Organisationen
§ 32EMAS-Register
§ 33Registrierung im EMAS-Register
§ 34Verlängerung der EMAS-Registrierung, Verfahren bei Verstößen, Streichung und vorübergehende Aufhebung der Registrierung
§ 35Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Gebühren und Auslagen und Bußgeldvorschriften
§ 36Gebühren und Auslagen
§ 37Bußgeldvorschriften
Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38Übergangsvorschriften
§ 39(Inkrafttreten)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.